Rechtssatz: Gemäß §13 Abs1 StVO 1960 ist nach links in weitem Bogen einzubiegen. Absatz 2 ist die Spezialnorm für das Linkseinbiegen nach dem Einordnen. Das Einordnen ist aber nur dort möglich, wo für die jeweilige Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Ist nur ein Fahrstreifen vorhanden, dann kann §13 Abs2 StVO 1960 keine Anwendung finden. mehr lesen...
R A wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9.6.1992 schuldig befunden, als Lenkerin des PKW's mit dem Kennzeichen **-***E am 19. Mai 1991 gegen 14,30 Uhr im Ortsgebiet von D*********-S****, auf der L **** aus Richtung A******** kommend, abbiegend nach links in die B**straße, nicht in weitem Bogen eingebogen zu sein und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 13 Abs1 StVO iVm §99 Abs3 lita StVO begangen zu haben. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung be... mehr lesen...