Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes zur Last gelegt: ?Sie, A. T. D., geb am XY, haben am 01.06.2012 um 00:35 Uhr in 6020 Innsbruck, XY-Gasse 2, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (D) XY, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben, ohne dass das Entfernen des Anhängers eine unbillige Wirtschaftserschwernis g... mehr lesen...