Rechtssatz: Von einer Primärarreststrafe nach § 100 Abs 1 StVO ist abzusehen, wenn die zweite Alkoholtestverweigerung (es bestand noch eine andere einschlägige Vorstrafe) als Lenker eines Fahrrades ohne nachteilige Folgen begangen wurde. Schlagworte Straßenverkehrsordnung Primärarrest mehr lesen...