RS UVS Steiermark 1994/11/08 303.11-17/94

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Rechtssatz

Von einer Primärarreststrafe nach § 100 Abs 1 StVO ist abzusehen, wenn die zweite Alkoholtestverweigerung (es bestand noch eine andere einschlägige Vorstrafe) als Lenker eines Fahrrades ohne nachteilige Folgen begangen wurde.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Primärarrest
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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