Norm: ASVG §40ASVG §107GSVG §20GSVG §76
Rechtssatz: Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG vorliegt. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 26.September 1986 setzte die beklagte Partei die mit Bescheid vom 10.März 1975 zur Invaliditätspension gewährte Ausgleichszulage ab 1.Mai 1986 auf monatlich S 5.413,20 herab und forderte den für die Zeit vom 1.Mai 1986 bis 30.Juni 1986 entstandenen Überbezug im Betrag von S 1.449,20 gemäß § 107 Abs. 1 ASVG zusammen mit dem für die Zeit vom 1.Oktober 1983 bis 31. Dezember 1983 gestundeten Überbezug von S 2.522 zurück. Gegen diesen Bescheid mit ... mehr lesen...