Begründung: Nach dem Inhalt des Pensionsaktes bezieht der Kläger von der beklagten Partei eine Pension in Höhe von zuletzt S 3.463,20 netto monatlich. Seine Gattin bezieht eine Pension von S 8.010,50 netto monatlich. Für ihre Liegenschaft haben die Ehegatten Fixkosten von insgesamt ca S 26.000,-- pro Jahr zu tragen. Mit Bescheid vom 2. 7. 1999 sprach die beklagte Partei aus, dass der in der Zeit vom 1. 7. 1983 bis 30. 9. 1998 durch die Auszahlung nicht gebührender Leistungen ... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1 Z2ASGG §89 Abs4ASGG §90 Z1ASVG §107 Abs3BSVG §72 Abs3GSVG §76 Abs3
Rechtssatz: Bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß § 65 Abs ... mehr lesen...
Norm: GSVG §76 Abs3 Z1
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Rückersatz im Sinne des § 76 Abs 3 Z 1 GSVG vorliegen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers (arg: "kann ... verzichten"), die der gerichtlichen Kontrolle im Weg der sukzessiven Zuständigkeit nicht unterliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GSVG §76 Abs3 Z1
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Rückersatz im Sinne des § 76 Abs 3 Z 1 GSVG vorliegen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers (arg: "kann ... verzichten"), die der gerichtlichen Kontrolle im Weg der sukzessiven Zuständigkeit nicht unterliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...