Begründung: Mit Bescheid vom 8.Februar 1988 rechnete die beklagte P*** DER A*** die Nachzahlung an Berufsunfähigkeitspension des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 30.November 1987 von 291.932,90 S zur Hälfte mit einer ihr gegen den Kläger zustehenden Forderung an Beiträgen zur Pensionsversicherung auf. Mit Bescheid vom 7.März 1988 rechnete sie von einer weiteren Nachzahlung von 19.915,20 S 8.261,20 S mit der erwähnten Beitragsforderung auf. In der dagegen erhobenen Klag... mehr lesen...