Begründung: 1. Mit dem vorliegenden Antrag bringt das Oberlandesgericht Wien vor, daß es über eine Berufung in einem Rechtsstreit wegen Ruhens einer Pension und Rückforderung von S 330.208,-- als Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden habe. Gegen den in diesem Rechtsstreit präjudiziellen §61 Abs1 GSVG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Das Oberlandesgericht Wien habe daher beschlossen, das Berufungsverfahren zu unterbrechen und an den Verfassungsgerichtshof den Antrag ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: GSVG §61 Abs1VfGG §62 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrages mangels spezifizierten
Aufhebungsbegehrens; kein behebbarer Mangel
Rechtssatz: Zurückweisung des Antrags eines Oberlandesgerichts auf Aufhebung des §61 Abs1 GSVG mangels eines spezifizierten Aufhebungsbegehrens; nicht behebbarer inhaltliche... mehr lesen...