TE Vfgh Beschluss 1990/12/15 G124/90

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Veröffentlicht am 15.12.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GSVG §61 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrages mangels spezifizierten Aufhebungsbegehrens; kein behebbarer Mangel

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Antrag bringt das Oberlandesgericht Wien vor, daß es über eine Berufung in einem Rechtsstreit wegen Ruhens einer Pension und Rückforderung von S 330.208,-- als Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden habe. Gegen den in diesem Rechtsstreit präjudiziellen §61 Abs1 GSVG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Das Oberlandesgericht Wien habe daher beschlossen, das Berufungsverfahren zu unterbrechen und an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, "die Bestimmung des §61 Abs1 GSVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen".

2. Gemäß §62 Abs1 VerfGG muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Dabei handelt es sich um ein Essentiale des Gesetzesprüfungsantrages. Der vorliegende Antrag enthält nur das an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Begehren, §61 Abs1 GSVG auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (vgl. zB VfSlg. 9716/1983).

Der Antrag war daher schon deshalb zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G124.1990

Dokumentnummer

JFT_10098785_90G00124_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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