Norm: ASVG §68GSVG §40
Rechtssatz: Jede Maßnahme ist als verjährungsunterbrechend anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient, Voraussetzung ist lediglich, dass der Sozialversicherungsträger eindeutig zu erkennen gibt, er wolle eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf eine konkrete Forderung setzen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung d... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §55GSVG
Rechtssatz: Für die
Begründung: der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht kommt es nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens an (hier: Abwesenheitskurator der den Betrieb führt). Entscheidungstexte 10 ObS 264/88 Entscheidungstext OGH 22.11.1988... mehr lesen...