Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass 1. die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) für die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX € 525,73 betrage und 2. die Beschwerdeführerin zum XXXX verpflichtet ist, a) Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 139,99, b) Verzugszinsen in Höhe von € 7,51 (und dass ab XXXX weitere Verzugszinsen... mehr lesen...