Entscheidungsdatum
24.01.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W167 2128978-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt 2 des Bescheids der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom XXXX betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung, Verzugszinsen und Nebengebühren, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung stattgegeben und Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass 1. die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) für die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX € 525,73 betrage und 2. die Beschwerdeführerin zum XXXX verpflichtet ist, a) Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 139,99, b) Verzugszinsen in Höhe von € 7,51 (und dass ab XXXX weitere Verzugszinsen auf Basis eines Kapitals in Höhe von € 147,47 anfallen) sowie c) Nebengebühren in Höhe von € 1,-- zu entrichten.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2 im Wesentlichen aus, dass durch die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte auf Grund des Pensionsbezuges die anwendbare Versicherungsgrenze des § 4 Absatz 1 Z 6 GSVG überschritten sei. Es habe für die belangte Behörde keine gesetzliche Möglichkeit gegeben, die Forderung zu schätzen und auf diese Weise zu einer rechtzeitigen Anmeldung im Zuge des Insolvenzverfahrens zu gelangen. Die Anmeldung der Forderung aus dem Bestand der Pflichtversicherung für XXXX vor der Abstimmung über den Zahlungsplan sei daher allein aus einem von der Seite der Beschwerdeführerin zu vertretenden Verschulden nicht möglich gewesen, weshalb die Beiträge gemäß § 156 Absatz 4 Insolvenzordnung (IO) in der vollen gesetzlichen Höhe eingefordert werden könnten.
2. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie durch die im Abschöpfungsverfahren erteilte Restschuldbefreiung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die vor Konkurseröffnung entstanden seien, befreit sei, weshalb die belangte Behörde keine Forderungen gegen sie habe.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht richtig sei.
4. Am XXXX verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen zur allfälligen Stellungnahme ein. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin meldete ihre Gewerbeberechtigung für Handelsagenten mit Wirkung XXXX ruhend, woraufhin die Pflichtversicherung nach § 2 Absatz 1 Ziffer 1 GSVG am XXXX endete.
Aufgrund von rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthielten, wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren XXXX rückwirkend in die Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen.
Im Jahr XXXX bezog die Beschwerdeführerin eine Alterspension und hat keine Versicherungserklärung gemäß gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG abgegeben.
Am XXXX wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes über das Vermögen der Beschwerdeführerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die Anmeldefrist für Forderungen endete am XXXX . Lediglich für den Zeitraum XXXX meldete die belangte Behörde die im diesbezüglichen Rückstandsausweis angeführten Beträge als Konkursforderung an. Am XXXX wurde der Zahlungsplan nicht angenommen. Am XXXX wurde die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt und das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Am XXXX war das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet und der Konkurs aufgehoben.
Am XXXX wurde der belangten Behörde gemäß § 229a GSVG der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin vom XXXX für das Jahre XXXX übermittelt. Darin sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von XXXX ausgewiesen. Die sich daraus ergebende Forderung der belangten Behörde stand somit erst nach Aufhebung des Konkurses fest. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin ab Kenntnis des Einkommenssteuerbescheides laufend auf die Versicherungspflicht hin.
Am XXXX wurde das Abschöpfungsverfahren beendet und der Beschwerdeführerin Restschuldbefreiung erteilt.
Am XXXX erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich auch dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem Gerichtsakt und blieb in der Beschwerde unbestritten. Die Ruhendmeldung des Gewerbes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie der Ruhendmeldung (Berichtigung) der zuständigen Wirtschaftskammer. Die Angaben zum Insolvenzverfahren ergeben sich aus dem Auszug aus der Insolvenzdatei bzw. dem Akteninhalt (VwAkt Einleitung des Abschöpfungsverfahrens S. 139, Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung VwAkt S. 149 und 162 bzw. Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren VwAkt S. 82 und 135 sowie Verweise darauf 112 und 182, Restschuldbefreiung/Schuldenerlass S. 153). Der Hinweis auf die Versicherungspflicht für das beschwerdegegenständliche Jahr findet sich in u.a. Schreiben an die Beschwerdeführerin (VwAkt XXXX : S. 104 f., 109 f., 112; XXXX : S. 115 bis 127 betreffend Zahlungserleichterung/Ratenvereinbarung sowie S. 132, XXXX : S. 145, XXXX : S. 173 sowie S. 183 als Reaktion auf das als Bescheidantrag gewertete Schreiben der Beschwerdeführerin S. 178). Da eine reine Rechtsfrage vorliegt und der Sachverhalt nicht bestritten wird, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anfechtungsumfang
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Einkommenssteuerbescheides gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG für das beschwerdegegenständliche Jahr in die Pflichtversicherung einbezogen, da die angeführten Einkünfte die Versicherungsgrenze überschritten. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 1 die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG festgestellt. In Spruchpunkt 2. wurde die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der im Bescheid angeführten Beträge verpflichtet.
Mit der Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen den Leistungsbefehl der belangten Behörde vor dem Hintergrund der ihr erteilten Restschuldbefreiung. Damit bringt sie eindeutig zum Ausdruck, dass sie sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wendet. Somit erwuchs Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Höhe der monatlichen Beitragsgrundalge in der Krankenversicherung nach dem GSVG) mangels Anfechtung in Rechtskraft.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf die im Abschöpfungsverfahren erteilte Restschuldbefreiung und vertritt, anders als die belangte Behörde, die Rechtsansicht, dass § 156 IO im Abschöpfungsverfahren keine Anwendung findet und sie daher nicht zur Entrichtung der geforderten Beträge verpflichtet ist.
3.2.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in der zeitraumbezogenen Fassung
Gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG, in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung, normiert, dass auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Ziffer 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Absatz 1 Ziffer 5 oder Ziffer 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Versicherungsgrenze beträgt bei Pensionsbezug gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 6 litera b GSVG pro Kalenderjahr im Jahr XXXX
3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Gemäß § 38 Absatz 1 GSVG sind für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzordnung (IO, davor: Konkursordnung) maßgebend.
Im Beschwerdefall wurde ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung durchgeführt, es sind daher die §§ 199 bis 216 IO maßgeblich (vergleiche auch OGH 21.01.2015, 3Ob221/14t, mit Hinweis darauf, dass sich die Voraussetzungen für die Verfahren über den Zwangsausgleich, den Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren unterscheiden). Gemäß § 214 Absatz 1 IO wirkt eine Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, und zwar auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. § 215 Ziffer 2 IO sieht allerdings vor, dass Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind, von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden.
Die Beschwerdeführerin hat unstrittig keine Versicherungserklärung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG abgegeben, weshalb der Eintritt der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Versicherungsgrenze für das beschwerdegegenständliche Jahr erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides im Nachhinein festgestellt werden konnte. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trat rückwirkend mit Beginn des beschwerdegegenständlichen Kalenderjahres ein (§ 6 Absatz 4 Z 1 GSVG, vergleiche dazu auch VwGH 06.06.2012, 2009/08/0011).
Daher ist die beschwerdegegenständliche Beitragsforderung als Insolvenzforderung im Sinn des § 51 IO zu qualifizieren (vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288 mit Ausführungen dazu, der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von über der Versicherungsgrenze liegenden Einkünften verwirklicht ist und unter Verweis auf OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11f sowie zur Abgrenzung zu dem Erkenntnis vom 27.04.2011, 2008/08/0259; sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034). Verzugszinsen und Nebengebühren sind akkzessorisch zur Beitragspflicht und daher ebenfalls als Insolvenzforderungen anzusehen.
Eine Meldepflicht lässt sich der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG nicht entnehmen. Diese Bestimmung stellt es der selbständig erwerbstätigen Person frei, eine (bindende) Versicherungserklärung abzugeben oder den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid abzuwarten (vergleiche auch Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) § 2 Rz 2 dazu, dass neue Selbständige nicht zur Abgabe einer derartigen Erklärung verpflichtet sind und Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) § 2 Rz 96 unter Verweis auf Judikatur, dass einer Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG die Rechtswirkung eines Opting-in zu kommt). Mangels Meldepflicht trifft die Beschwerdeführerin kein Verschulden daran, dass ihre Versicherungspflicht erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide festgestellt werden konnte.
Da der Einkommensteuerbescheid im Beschwerdefall erst nach Konkursaufhebung erlassen wurde, kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die belangte Behörde von der Erlassung des Einkommenssteuerbescheides hätte informieren müssen (Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) § 18 Rz 9, wonach unter Verweis auf Judikatur des VwGH 26.05.2004, 2002/08/0126, und 21.04.2004, 2001/08/0080, keine Verpflichtung zur Vorlage im Rahmen des § 18 besteht, siehe aber auch VwGH 06.06.2012, 2009/08/0011 sowie VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288, wo ein Meldeverstoß angenommen wurde).
Mangels Verschuldens der Beschwerdeführerin wirkt die Restschuldbefreiung im Beschwerdefall gemäß § 214 Absatz 1 IO in Verbindung mit § 215 Ziffer 2 IO auch gegen die belangte Behörde.
Daher war der Beschwerde im Umfang der Anfechtung stattzugeben und der in Beschwerde gezogene Spruchpunkt 2 (Leistungsbefehl mit dem der Beschwerdeführerin die Zahlung vorgeschrieben wurde) zu beheben.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG ergibt sich nach Ansicht der Richterin keine Meldepflicht, dem steht auch die Formulierung des § 18 GSVG zweiter Satz nicht entgegen. Soweit ersichtlich fehlt es aber an einer Rechtsprechung des VwGH dazu, ob eine diesbezügliche Meldepflicht generell bzw. im Rahmen des Insolvenzverfahrens besteht (vergleiche beispielsweise VwGH 06.06.2012, 2009/08/0011, dass dem Beschwerdeführer spätestens mit Vorliegen des von ihm nicht bekämpften Einkommenssteuerbescheides ein Meldeverstoß gemäß § 18 GSVG vorzuwerfen ist oder VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0034, in dem der Revisionswerber ein "Verschulden" betreffend die Nichtmeldung seiner selbständigen Tätigkeit einräumte, die Entscheidung diesbezüglich aber auf die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers fokusiert). Darüber hinaus betraf die einschlägige Rechtsprechung soweit ersichtlich andere Sachverhalte als im Beschwerdefall, insbesondere weil den Entscheidungen kein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung zugrunde lag. Auch zur Frage, ob Verzugszinsen und Nebengebühren als Insolvenzforderungen anzusehen sind, ist keine Rechtsprechung ersichtlich (vergleiche beispielsweise VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288, die dortige Qualifikation von Insolvenzforderungen betraf nur Beiträge und Beitragszuschläge).
Schlagworte
Abschöpfungsverfahren, Aufhebung, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2128978.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020