Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrätin in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2000 der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei. In der Begründung: führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Darstellung der einschlägigen Rechtslage aus, die Beschw... mehr lesen...