TE Vwgh Beschluss 2006/2/15 2004/08/0157

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §5 Abs1 Z3a;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §35a Abs1;
GSVG 1978 §35b Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch die Grohs Hofer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H, 1010 Wien, Helferstorferstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 18. März 2004, Zl. 225.659/1-3/04, betreffend Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrätin in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2000 der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Darstellung der einschlägigen Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin sei bei einer näher bezeichneten Bank als Angestellte unselbstständig beschäftigt. Als solche sei sie gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3a ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen; sie sei Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien und dort versichert. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin bei einer Tochtergesellschaft der Bank als Aufsichtsrätin tätig. Aus dieser selbstständigen Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 ein Einkommen von EUR 16.773,69 bezogen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068, nach dem die Tätigkeit als Aufsichtsrat grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG versicherungspflichtig sei. Die auf § 35b GSVG gestützte Argumentation der Beschwerdeführerin in der Berufung sei für ein Beitragsverfahren wesentlich. Im Anlassfall sei aber nur die Frage der Pflichtversicherung "Sache" des Verfahrens, die Frage der Beitragspflicht sei in einem eigenen Verfahren zu klären, in dem der Instanzenzug beim Landeshauptmann ende.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 30. Juni 2004, B 583/04, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift ebenfalls Abstand genommen.

Die Beschwerde ist unzulässig:

In Ausführung des Beschwerdepunktes erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, dass ihre Erwerbstätigkeit als Dienstnehmerin einer Bank "als Erwerbstätigkeit gemäß § 35a und § 35b GSVG behandelt wird".

Auch in den Beschwerdegründen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Feststellung der Versicherungspflicht durch die belangte Behörde (vgl. dazu das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003) und gesteht zu, dass "grundsätzlich die Versicherungspflicht nach dem GSVG auch Dienstnehmer der Bank ... treffen" könne.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausschließlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrätin der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei. Eine Entscheidung über die Beitragspflicht hat sie nicht getroffen.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die belangte Behörde die Bestimmungen der §§ 35a Abs. 1 und 35b Abs. 1 GSVG nicht beachtet hätte. § 35a Abs. 1 und 35b Abs. 1 GSVG haben in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 bzw. BGBl. I Nr. 139/1997 folgenden Wortlaut:

"§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden."

Die zitierten Bestimmungen enthalten ausschließlich beitragsrechtliche Regelungen, bieten aber keine Grundlage für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht. Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr ausschließlich geltend gemachten Recht nicht verletzt worden sein (vgl. im übrigen VfSlg. 17260/2004), weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Februar 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080157.X00

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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