Norm: GSVG §25a Abs3GSVG §25a Abs4GSVG §122 Abs117.GSVGNov ArtII Abs5
Rechtssatz: Die Bestimmung des Art II Abs 5 der 17.GSVGNov ist im Anwendungsbereich der Bemessungsvorschriften der 19. GSVGNov auch dann weiter heranzuziehen, wenn außerhalb des Zeitraumes, für den die Anfänger(Neuzugangs)Beitragsgrundlage Geltung hatte, 180 für die Bildung der Bemessungsgrundlage in Frage kommende Beitragsmonate vorliegen. Stellt der Versicherte einen Antrag... mehr lesen...