Norm
GSVG §25a Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des Art II Abs 5 der 17.GSVGNov ist im Anwendungsbereich der Bemessungsvorschriften der 19. GSVGNov auch dann weiter heranzuziehen, wenn außerhalb des Zeitraumes, für den die Anfänger(Neuzugangs)Beitragsgrundlage Geltung hatte, 180 für die Bildung der Bemessungsgrundlage in Frage kommende Beitragsmonate vorliegen. Stellt der Versicherte einen Antrag nach dieser Gesetzesstelle, so sind bei Prüfung der Frage, welche 180 Monate in den Bemessungszeitraum fallen, die Zeiten, die durch die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage gedeckt sind, mit der aus § 25 a Abs 3 und 4 GSVG sich ergebenden (aufgewerteten) Beitragsgrundlage zu veranschlagen. Ergibt ein Vergleich mit den anderen Beitragszeiten, daß für die letztgenannten Zeiten höhere Beitragsgrundlagen bestehen, als in anderen Zeiten eines sonst sich ergebenden 180-Monatszeitraumes gemäß § 122 Abs 1 GSVG, so sind sie mit den sich aus Art II Abs 5 17. GSVGNov ergebenden Beitragsgrundlagen in den Bemessungszeitraum einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089942Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_010OBS00245_9500000_001