Norm: GSVG §18GSVG §76 Abs1
Rechtssatz: Ein Rückforderungstatbestand nach § 76 Abs 1 GSVG ist nicht gegeben, wenn der Versicherte nach Inanspruchnahme der Leistungen, die Gewerbeberechtigung später rückwirkend ruhend meldet, ohne daß erwiesen ist, daß er dies zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits beabsichtigte. Entscheidungstexte 10 ObS 2/90 Entscheidungstext OGH 09.10.1990 1... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §55GSVG
Rechtssatz: Für die
Begründung: der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht kommt es nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens an (hier: Abwesenheitskurator der den Betrieb führt). Entscheidungstexte 10 ObS 264/88 Entscheidungstext OGH 22.11.1988... mehr lesen...