Entscheidungsgründe: Der am 22. 4. 1902 geborene Kläger bezieht von der beklagten Partei auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 22. 6. 1979 seit 1. 6. 1976 die Alterspension. Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid der beklagten Partei vom 13. 7. 1979 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage zur Alterspension abgelehnt. Am 16. 3. 1998 langte bei der beklagten Partei ein vom Kläger ausgefüllter Ausgleichszulagenerhebungsbogen ein. Die beklag... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs2ASVG §296 Abs3BSVG §144 Abs2BSVG §144 Abs3GSVG §153 Abs2GSVG §153 Abs3
Rechtssatz: Während es sich bei § 144 Abs 2 Satz 2 und 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 2 Satz 2 und 3 ASVG und § 153 Abs 2 Satz 2 und 3 GSVG) um materiellrechtliche Bestimmungen handelt, die den Anfall der Ausgleichszulage regeln, ist § 144 Abs 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG) eine formalrechtliche
Norm: , der die Neufeststellung anordnet, wen... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs3BSVG §144 Abs3GSVG §153 Abs3
Rechtssatz: § 144 Abs 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG) verpflichtet den Träger der Pensionsversicherung nur zur amtswegigen Neufeststellung von zuerkannten (laufenden) Ausgleichszulagen. Das BSVG enthält - abgesehen von der Anordnung, daß die Ausgleichszulage erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Bestimmung, nach der ein Versicherungsträger verpfl... mehr lesen...
Begründung: Mit Übergabsvertrag vom 29.August 1978 übertrug die Klägerin je ein Drittel ihres bisherigen Alleineigentums an der Liegenschaft EZ 77 KG ***** ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter. Als Gegenleistung für die Übergabe wurden die Verpflichtungen der Übernehmer zur Gewährung des ausschließlichen Wohnrechtes der Klägerin wie im bisherigen Umfang im Wohnhaus auf dieser Liegenschaft, das Recht zur Benützung des Hofes, des Gartens, der Nebengebäude und der Wirtschaftsräume... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs3GSVG §153 Abs3ZPO §411 Ba
Rechtssatz: Ist die Ausgleichzulage neu festzustellen - dies ist auch bei Pensionsanpassung oder Richtsatzerhöhung der Fall -, ist das Feststellungsverfahren neu aufzurollen. Dabei besteht keine Bindung an einen in einem früheren Verfahren geschlossenen Vergleich über die grundsätzliche Berücksichtigung eines Wohnrechtes als Einkommen des Pensionisten. Die Frage der Anrechnung des Wohnrechtes ist vi... mehr lesen...