Norm
ASVG §296 Abs3Rechtssatz
§ 144 Abs 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG) verpflichtet den Träger der Pensionsversicherung nur zur amtswegigen Neufeststellung von zuerkannten (laufenden) Ausgleichszulagen. Das BSVG enthält - abgesehen von der Anordnung, daß die Ausgleichszulage erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Bestimmung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von amtswegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104909Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS02010_96B0000_004