RS OGH 1996/4/9 10ObS2010/96b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1996
beobachten
merken

Norm

ASVG §296 Abs3
BSVG §144 Abs3
GSVG §153 Abs3

Rechtssatz

§ 144 Abs 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG) verpflichtet den Träger der Pensionsversicherung nur zur amtswegigen Neufeststellung von zuerkannten (laufenden) Ausgleichszulagen. Das BSVG enthält - abgesehen von der Anordnung, daß die Ausgleichszulage erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Bestimmung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von amtswegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104909

Dokumentnummer

JJR_19960409_OGH0002_010OBS02010_96B0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten