Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 28.11.1995 wurde der Klägerin ab 1.6.1995 eine Witwenpension nach ihrem am 18.5.1995 verstorbenen Ehemann in Höhe von monatlich S 4.984,90 zuerkannt, wobei allerdings von der beklagten Partei unberücksichtigt blieb, daß die Klägerin ab 1.6.1995 ein Gehalt von S 22.850,-- brutto sowie ab 1.10.1995 ein Gehalt von S 23.700,-- brutto bezog. Mit Bescheid vom 8.5.1996 versuchte die beklagte Partei daher zunächst, die Höhe der Witwenpension gemä... mehr lesen...
Norm: GSVG §145 Abs2GSVG §145 Abs6GSVG §145 Abs7
Rechtssatz: Wurde die Pension der Witwe fälschlicherweise nicht im Rahmen des § 145 Abs 6 GSVG bemessen, sondern war die Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach § 145 Abs 2 GSVG mit 60 Prozent des Anspruches des verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens irrtümlicherweise unterblieb, so bildet § 145 Abs 7 GSVG niemals, auch nicht bei künftigen Anpassungen... mehr lesen...
Norm: GSVG §145 Abs2GSVG §145 Abs6GSVG §145 Abs7
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anwendung des § 145 Abs 6 GSVG ist, daß bei der Berechnung der Pension ein eigenes Einkommen der Witwe in Anschlag gebracht und die Witwenpension dementsprechend mit einem unter 60 vH liegenden Prozentsatz der (theoretischen) Direktpension ermittelt wurde; die nach § 145 Abs 2 GSVG ermittelte (Basispension)Pension bleibt - abgesehen von inflationsbedingten Anpass... mehr lesen...