Norm
GSVG §145 Abs2Rechtssatz
Wurde die Pension der Witwe fälschlicherweise nicht im Rahmen des § 145 Abs 6 GSVG bemessen, sondern war die Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach § 145 Abs 2 GSVG mit 60 Prozent des Anspruches des verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens irrtümlicherweise unterblieb, so bildet § 145 Abs 7 GSVG niemals, auch nicht bei künftigen Anpassungen, eine Grundlage für eine Leistungsänderung im Sinne einer Korrektur dieses seinerzeitigen Berechnungsfehlers, weil damit nicht eine Neufeststellung der Erhöhung nach § 145 Abs 6 GSVG erfolgen, sondern in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde, was aber durch § 145 Abs 7 GSVG nicht gedeckt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
60 %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109890Dokumentnummer
JJR_19980414_OGH0002_010OBS00072_98F0000_002