Mit Bescheid vom 9. Dezember 1988 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG in der geltenden Fassung berechtigt sei, für näher bezeichnete Zeiträume Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 GSVG durch Beitragsentrichtung leistungswirksam zu erwerben. Dabei handelt es sich um 16 Monate Schulzeiten gemäß § 116 Abs. 9 Z. 1 GSVG und 32 Monate Studienzeiten gemäß § 116 Abs. 9 Z. 2 GSVG. Der monatliche Beitrag wurde für die... mehr lesen...
Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: GSVG 1978 §116 Abs7;GSVG 1978 §139 idF 1993/336;GSVG 1978 §41;
Rechtssatz: Beim Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis, nicht aber um ein solches, welches durch Verträge (oder durch vertragsähnliche "Zusicherungen") bestimmt wird (hier iZm einem Antrag auf Rückerstattun... mehr lesen...