Norm: ASVG §253aASVG §253bASVG §253dASVG §270BSVG §122BSVG §122aBSVG §122cGSVG §131GSVG §131aGSVG §131c
Rechtssatz: Die Bestimmungen über die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit setzen als Leitbild des bisherigen Berufes eine Tätigkeit voraus, die potentiell zumindest bis zum 57. bzw 60. Lebensjahr, regelmäßig aber bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §55GSVG
Rechtssatz: Für die
Begründung: der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht kommt es nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens an (hier: Abwesenheitskurator der den Betrieb führt). Entscheidungstexte 10 ObS 264/88 Entscheidungstext OGH 22.11.1988... mehr lesen...