Begründung: Es ist unstrittig, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Stichtag 1. 1. 1999 die Höhe der Berufsunfähigkeitspension der am 25. 2. 1948 geborenen Revisionswerberin nach § 274 ASVG iVm §§ 261, 261a ASVG in der vor dem ASRÄG 1997 (54. ASVG-Novelle), BGBl I 1997/139, geltenden Fassung zu bemessen ist (§ 572 Abs 9 ASVG idF 55. ASVG-Novelle, BGBl I 1998/138). Die Klägerin hat insgesamt 359 Versicherungsmonate (137 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 7. 2. 1941 geborene Klägerin hat insgesamt 342 Versicherungsmonate (208 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 134 Monate einer Ersatzzeit) erworben. Die Ersatzzeiten enthalten 132 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung ohne zeitliche Deckung und einen Ersatzmonat für Zeiten der Kindererziehung, der sich mit einem Ersatzmonat des Wochengeldbezuges deckt. Die Summe der aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen zum Stichtag 1. 3. 2001 beträgt S 4,369.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 17. 2. 2000 wurde der Klägerin ab 1. 1. 2000 eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von S 9.125,50 brutto monatlich zuerkannt. Dabei wurden für die Berechnung der Pensionshöhe unbestritten 353 in Österreich erworbene Versicherungsmonate (davon 157 Monate nicht deckende Kindererziehungszeiten), eine Bemessungsgrundlage (§ 113 BSVG) von S 23.776,--, eine Gesamtbemessu... mehr lesen...
Norm: ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §240ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §261BSVG idF StrukturanpassungsG 1996 §116GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 §125
Rechtssatz: Bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zeigt sich der Effekt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert. Dem steht gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag jedenfalls durch die Berücksichtigung von nicht... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §55GSVG
Rechtssatz: Für die
Begründung: der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht kommt es nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens an (hier: Abwesenheitskurator der den Betrieb führt). Entscheidungstexte 10 ObS 264/88 Entscheidungstext OGH 22.11.1988... mehr lesen...