RS OGH 2000/10/24 10ObS146/00v, 10ObS317/01t, 10ObS357/01z, 10ObS157/02i, 10ObS83/03h, 10ObS112/04z,

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §240
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §261
BSVG idF StrukturanpassungsG 1996 §116
GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 §125

Rechtssatz

Bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zeigt sich der Effekt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert. Dem steht gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag jedenfalls durch die Berücksichtigung von nicht deckenden Kindererziehungszeiten erhöht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 146/00v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 146/00v
    Veröff: SZ 73/166
  • 10 ObS 317/01t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 317/01t
    Auch; Beisatz: Bei gleichzeitig erwerbstätigen Müttern kommt es durch die Zusammenzählung der beiden Bemessungsgrundlagen (§ 123 Abs 3 GSVG) zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages. (T1)
  • 10 ObS 357/01z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 357/01z
    Beisatz: Hier: BSVG. (T2) Beisatz: Für die Frage einer allfälligen nachteiligen Auswirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann nicht allein die Höhe der Bemessungsgrundlage maßgebend sein, sondern es muss vielmehr die Auswirkung auf die Höhe der Pension entscheidend sein. (T3)
  • 10 ObS 157/02i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 157/02i
    Beisatz: Im Ergebnis werden die Versicherten durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Bezug auf die Pensionshöhe nicht benachteiligt, sondern begünstigt. (T4); Beisatz: Wenn in § 240 ASVG die Rede von einer "Gesamtbemessungsgrundlage" ist, bezieht diese die Bemessungsgrundlagen nach § 238 ASVG und § 239 ASVG ein. Im Ergebnis ist die Gesamtbemessungsgrundlage ein (gewichteter) Durchschnitt der Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 239 ASVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate. (T5); Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung des grundlegenden Modells der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Pensionsleistung seit der 51.ASVG-Novelle. (T6); Veröff: SZ 2002/106
  • 10 ObS 83/03h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 83/03h
    Ähnlich auch; nur: Die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten wirken sich durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension aus. (T7); Beisatz: Hier: Hinsichtlich Ausbildungszeiten iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG idF der 9.ASVG-Novelle. (T8)
  • 10 ObS 112/04z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 112/04z
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Versicherte mit Kindererziehungszeiten werden einerseits bei der Berechnung des Steigerungsbetrags und andererseits dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung des Zurechnungszuschlags als Grenzbetrag 60 vH der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten gelten, wenn diese höher als die Stichtagsbemessungsgrundlage ist. (T9)
  • 10 ObS 39/16g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 39/16g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114479

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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