Rechtssatz: Der Wortlaut des § 1 Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung - F-GÜV erklärt Einflüge nach und von österreichischen Flugfeldern aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union grundsätzlich als zulässig. Die Flüge von in Abs.2 leg.cit. genannten Flugfeldern, unter die auch Freistadt fällt, ist unter Bedachtnahme auf zoll- und grenzkontrollrechtliche Vorschriften zulässig. Nach § 2 Abs.1 der genannten Verordnung hat bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach... mehr lesen...