Der Wortlaut des § 1 Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung - F-GÜV erklärt Einflüge nach und von österreichischen Flugfeldern aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union grundsätzlich als zulässig. Die Flüge von in Abs.2 leg.cit. genannten Flugfeldern, unter die auch Freistadt fällt, ist unter Bedachtnahme auf zoll- und grenzkontrollrechtliche Vorschriften zulässig. Nach § 2 Abs.1 der genannten Verordnung hat bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern der verantwortliche Pilot u.a. dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug die in den nachfolgenden Ziffern 1. bis 4. genannten Daten zu übermitteln.
Gemäß Abs.3 der genannten Verordnung gilt Abs.1 - ausgenommen im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs.2 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996 - wiederum nicht für Ein- und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von und nach sogenannten Schengenstaaten.
Da hier der Kontext und das Ziel der Regelung - und nicht bloß der Wortlaut des Gesetzes im engsten Sinn und losgelöst vom Regelungsziel - die Basis der Auslegung zu bilden hat, folgt, dass mit einer wohl unbeabsichtigten landungslosen Grenzverletzung anlässlich eines Inlandsfluges - hier im Ausmaß von zwei bis drei Minuten - ein von der F-GÜV intendierter Aus- und Einflug von und nach Österreich nicht vorlag. Der genannten Rechtsvorschrift kann kein anderer Inhalt grundgelegt werden, als darin nur geplante - mit einer beabsichtigten Abschlusslandung verbundene - Ein- und Ausflüge in das Bundesgebiet zu erblicken sind. Als Schutzziel ist im Sinne des § 8 Abs.2 LFG, worin die Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung gesetzlich legitimiert ist, der geordnete Verlauf eines kleinen Segmentes des Flugverkehrs im Hinblick auf die luftfahrtrechtliche Abfertigung auf Flugfeldern zu erblicken. Das Regelungsziel ist ferner auch auf den Grenzübertritt und die damit erforderliche grenzbehördliche Abfertigung aus Staaten außerhalb des Schengenbereiches bezogen (siehe § 8 Abs.2 LFG, vgl. hiezu insb. VfGH v. 14.10.1983, B 278/80, VfSlg. 9825). Dem Berufungswerber ist daher in seiner Rechtsauffassung zu folgen.
Auf die Substanz reduziert müssten im Lichte der von der Behörde erster Instanz vertretenen Rechtsauslegung für jeden Inlandflug entlang des Verlaufes einer EU-Außengrenze mit Blick auf eine letztlich nie gänzlich auszuschließende Grenzverletzung die in Z1 bis Z4 genannten Daten nach § 2 Abs.1 der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung rein vorsichtshalber an den im Inland gelegenen Zielflugplatz gemeldet werden, um einer diesbezüglichen Bestrafung vorzubeugen. Andererseits bleibt gänzlich im Dunkeln, in welcher Weise im gegenständlichen Fall die grenzkontrollrechtlichen Vorschriften - über deren Inhalt sich das Straferkenntnis gänzlich verschweigt - einzuhalten gewesen wären, um sich einer Grenzkontrolle im Sinne des § 11 Grenzkontrollgesetzes zu stellen. Nach § 10 Abs.1 Grenzkontrollgesetz darf wohl die Staatsgrenze nur an Grenzkontrollstellen überschritten werden, nach § 13 dieses Gesetzes unterliegen jedoch Menschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, nicht der Grenzkontrollpflicht. Von einem Einflug und Ausflug, den die hier angezogenen Vorschriften bedingt hätten, kann daher im Falle des unbeabsichtigten Verlassens der Staatsgrenze am Luftweg und bei landungsloser Rückkehr nicht ausgegangen werden. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Berufungswerber durch seinen offenkundigen Navigationsfehler gegen eine andere und allenfalls auch gegen eine tschechische Rechtsvorschrift verstoßen hat und daher nach § 169 Abs.3 LFG für das im Ausland gesetzte strafbare Verhalten mit einem österreichischen Luftfahrzeug im Inland bestraft werden könnte, falls gegen ihn nicht bereits von der ausländischen Behörde eine Strafverfolgung eingeleitet wurde.
Das vom Berufungswerber gesetzte Tatverhalten konnte daher zumindest nicht den hier zur Last gelegten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand begründen, sodass schon aus diesem Grund mit einer Aufhebung des Straferkenntnisse und mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen war.