Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29.4.1996 wurden D***** und D***** zu Sachverständigen bestellt mit dem Auftrag, gemeinsam Befund aufzunehmen (ON 12). Nach Erstattung des Befundes (ON 17) bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 16.11.1996 die Kosten der Sachverständigen mit S 58.977,-- und S 63.295,-- und verfügte die Auszahlung aus den erliegenden Kostenvorschüssen (ON 22). Über Antrag der Klägerin wurde den Sachverständigen am 2.1.1997 aufgetragen, das Gutach... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs1GebAG §34 Abs2GebAG §39 Abs4
Rechtssatz: Macht der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs.1 GebAG geltend und verzichtet er auf die Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes, so hat eine Rücknahme dieses Verzichtes nach Abschluß seiner Tätigkeit, weil sich herausstellt, daß die Gebühr bei den Parteien nicht einbringlich ist und die Parteien die Verfahrenshilfe nicht beantragen bzw. bewilligt erhalten,... mehr lesen...