Entscheidungen zu § 37 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1999/10/15 36R185/99w (36R186/99t)

Norm: §411 ZPO, §530 ZPO, §37 GebAG, §39 GebAG
Rechtssatz: 1. Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des Vorprozesses sein (Fasching Komm III 711; SZ 48/113). Als neue Tatsachen und Beweismittel i.S. des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommen daher nur solche in Betracht, die geeignet sind, zu einer geänderten Beurteilung des im Vorprozess vorliegenden Streitgegenstands zu führen. Lichtbilder, die zwar nicht den im Vorprozess... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1999

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten