Rechtssatz
1. Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des Vorprozesses sein (Fasching Komm III 711; SZ 48/113). Als neue Tatsachen und Beweismittel i.S. des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommen daher nur solche in Betracht, die geeignet sind, zu einer geänderten Beurteilung des im Vorprozess vorliegenden Streitgegenstands zu führen. Lichtbilder, die zwar nicht den im Vorprozess vom Kläger behaupteten Grenzverlauf, wohl aber einen zwischen den Behauptungen der klagenden und beklagten Partei des Vorprozesses liegenden Grenzverlauf beweisen könnten, sind daher kein Wiederaufnahmsgrund.
2. Die Nichtäußerung bzw. nicht fristgerechte Äußerung einer durch Anwalt oder Notar vertretenen Partei führt zur Zustimmungsfiktion iSd § 37 GebAG und nimmt dieser Partei das Rechtsschutzinteresse im Fall antragsgemäßer Gebührenbestimmung (Beibehaltung der bish RSp entgegen LG f ZRS Graz SV 1996/3, 29; OLG Innsbruck SV 1997/3, 27 und LG Eisenstadt SV 1997/3, 31). Bei nur teilweiser Äußerung fällt das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich nicht beanstandeter Positionen weg. Unberührt bleiben Umstände, die sich mit der Zustimmung bzw. deren Fiktion selbst befassen, so etwa, dass die Voraussetzungen für die Bestimmung einer höheren Gebühr nach § 37/2 GebAG nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000019Dokumentnummer
JJR_19991015_LG00199_03600R00185_99W0000_001