Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz die Gebühren der Dolmetscherin Andreea-Carmen A***** für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2010 mit insgesamt 74,20 Euro (zuzüglich 20 % USt), darin enthalten 45,40 Euro für zwei begonnene Stunden (à 22,70 Euro) Zeitversäumnis; Entschädigung für die verzeichnete weitere (begonnene) Stunde Zeitversäumnis wurde nicht zuerkannt. Dabei ging es davon aus, dass die Anreise der Dolmetscherin... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz die Gebühren der Dolmetscherin Andreea-Carmen A***** für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2010 mit insgesamt 74,20 Euro (zuzüglich 20 % USt), darin enthalten 45,40 Euro für zwei begonnene Stunden (à 22,70 Euro) Zeitversäumnis; Entschädigung für die verzeichnete weitere (begonnene) Stunde Zeitversäumnis wurde nicht zuerkannt. Dabei ging es davon aus, dass die Anreise der Dolmetscherin... mehr lesen...