Norm: GebAG §31 Abs1aGebAG §41 Abs3
Rechtssatz: Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist nicht zu honorieren, weil die Gesetzesmaterialien (EBRV 561 BlgNR 26. GP 3) unter anderem auf die Kommentierung in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 41 GebAG Anm 17 verweisen, wonach weder der Sachverständige/Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben. ... mehr lesen...