Norm
GebAG §31 Abs1aRechtssatz
Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist nicht zu honorieren, weil die Gesetzesmaterialien (EBRV 561 BlgNR 26. GP 3) unter anderem auf die Kommentierung in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 41 GebAG Anm 17 verweisen, wonach weder der Sachverständige/Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000209Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020