RS OGH 2020/3/2 9Bs36/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2020
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Norm

GebAG §31 Abs1a
GebAG §41 Abs3

Rechtssatz

Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist nicht zu honorieren, weil die Gesetzesmaterialien (EBRV 561 BlgNR 26. GP 3) unter anderem auf die Kommentierung in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 41 GebAG Anm 17 verweisen, wonach weder der Sachverständige/Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000209

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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