Norm: GebAG 1965 §28 Z4GebAG 1965 §28 Z5StPO §127StPO §128
Rechtssatz: Ärztlichen Sachverständigen steht für die äußere Besichtigung einer Leiche samt Befund und Gutachten die Gebühr nach dem § 28 Z 5 GebAG auch dann zu, wenn sie anschließend auch die Leichenöffnung durchführen und hiefür samt Befund und Gutachten nach § 28 Z 4 GebAG entlohnt werden. Entscheidungstexte 10 Os 5/73 Ent... mehr lesen...