Norm
GebAG 1965 §28 Z4Rechtssatz
Ärztlichen Sachverständigen steht für die äußere Besichtigung einer Leiche samt Befund und Gutachten die Gebühr nach dem § 28 Z 5 GebAG auch dann zu, wenn sie anschließend auch die Leichenöffnung durchführen und hiefür samt Befund und Gutachten nach § 28 Z 4 GebAG entlohnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059177Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0100OS00005_7300000_001