IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde des J B, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schalchen vom 18. Oktober 2021, GZ: 131-4/2021, betreffend eine Angelegenheit nach dem Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefocht... mehr lesen...