TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/21 LVwG-153381/11/VG/MH

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Veröffentlicht am 21.09.2022
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Entscheidungsdatum

21.09.2022

Norm

Oö. FGPG §2
Oö. FGPG §12
Oö. FGPG §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde des J B, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schalchen vom 18. Oktober 2021, GZ: 131-4/2021, betreffend eine Angelegenheit nach dem Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit folgenden Maßgaben bestätigt:

-     Punkt 5.) des angefochtenen Mängelbehebungsauftrages hat wie folgt zu lauten:

„Für die Einzelfeuerstätte ist ein gültiger und mängelfreier Feuerstättenprüfbericht, ausgestellt von einem Überprüfungsberechtigten iSd § 26 Oö. LuftREnTG iVm der Oö. LuftREnTG – Überprüfungsberechtigungsverordnung, der Behörde zu übermitteln.“

Hierfür wird die Erfüllungsfrist wie folgt neu festgelegt: 3 Monate ab Zustellung dieser Entscheidung.

Die übrigen Erfüllungsfristen werden dahingehend konkretisiert, dass diese jeweils ab Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnen. Zudem wird die Erfüllungsfrist für die Anordnungen in den Punkten 3.), 4.) und 8.) des angefochtenen Mängelbehebungsauftrages jeweils von „Unverzüglich“ in „1 Monat“ geändert.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schalchen (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) infolge einer feuerpolizeilichen Überprüfung am 18.10.2021 zur Behebung der festgestellten Mängel binnen näher bezeichneter Fristen aufgetragen, (1.) für die Blitzschutzanlage einen gültigen und mängelfreien Prüfbericht vorzulegen, (2.) die fehlenden Schutzabdeckungen wieder anzubringen, eine Stromkreisliste zu erstellen und im Unterverteiler zu hinterlegen, (3.) die desolate Elektroinstallation zu entfernen und von einer befugten Fachfirma entsprechend den gültigen ÖVE Richtlinien zu adaptieren, (4.) bei sämtlichen Verteilerdosen die Schutzabdeckungen/Schutzdeckel wieder anzubringen, (5.) für die Einzelfeuerstätte einen gültigen und mängelfreien Feuerstättenprüfbericht, ausgestellt vom zuständigen Rauchfangkehrermeister zu übermitteln, (6.) den Fehlerstromschutzschalter für den Mietbereich dem Stand der Technik entsprechend auszutauschen, (7.) die Lampenprovisorien zu entfernen und gegen geeignete Beleuchtungskörper auszutauschen und (8.) die Elektroinstallation von einer befugten Fachfirma entsprechend den gültigen ÖVE Richtlinien wieder zu adaptieren.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf ein als Beschwerde zu wertendes Rechtsmittel (bezeichnet als „Berufung“), das dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: LVwG Oö.) von der belangten Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vorgelegt wurde. Über Aufforderung des LVwG Oö. übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme vom 23.2.2022 samt ergänzenden Unterlagen, dazu erstattete der rechtsfreundlich vertretene Bf im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahmen vom 23.2.2022 und vom 8.4.2022.

Das LVwG Oö. führte am 7.7.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit Schriftsatz vom 21.7.2022 teilte der rechtsfreundlich vertretene Bf mit, von der Beiziehung eines Privatgutachters Abstand zu nehmen und erstattete gleichzeitig eine Stellungahme zu den Ausführungen des Sachverständigen der Brandverhütungsstelle Oberösterreich vom 10.12.2021.

II.      Festgestellter Sachverhalt:

Der Bf ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. x der KG F mit der Adresse x, S. Auf dem verfahrensgegenständlichen Objekt befindet sich eine Blitzschutzanlage. Das Objekt wird (jedenfalls zum Teil) vermietet.

Im Zuge der feuerpolizeilichen Überprüfung am 18.10.2021 wurden - unter Beiziehung eines Sachverständigen der Brandverhütungsstelle Oberösterreich - folgende Mängel, die die Brandsicherheit des in Augenschein genommenen gegenständlichen Objekts gefährden, festgestellt:

„1.)    Für die am Objekt befindliche Blitzschutzanlage konnte zum Zeitpunkt der Begehung kein gültiger Prüfbericht vorgelegt werden.

2.)      Beim Elektrounterverteiler in der Garage fehlen großteils die Schutzabdeckungen gegen direkte Berührung sowie die Stromkreisliste.

3.)      Im Zuge der Überprüfung wurden in der Garage provisorisch verlegte Elektroleitungen sowie eine unisolierte Elektroleitung (L und N-Leiter blank) in einer Steckdose eingesteckt vorgefunden.

4.)      Im Wohngebäude wurden einige offene Elektroverteilerdosen speziell im Gangbereich im EG und OG vorgefunden.

5.)      Für die Einzelfeuerstätte im EG (Zentralheizung) konnte zum Zeitpunkt der Begehung kein Feuerstättenprüfbericht gem. Luftreinhalte und Energietechnikgesetz vorgelegt werden.

6.)      Im Elektrounterverteiler im OG ist ein Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösefehlerstrom 0,1A installiert.

7.)      Im Wohnbereich wurde im Zuge der Begehung großteils Lampenprovisorien vorgefunden.

8.)      Beim Zugang zum nichtausgebauten Dachraum wurde eine offene Elektroschalterdose mit angeschlossenen provisorischen Elektroleitungen vorgefunden."

III.     Beweiswürdigung:

Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen der Brandverhütungsstelle Oberösterreich, den eigenen Gerichtsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Der Bf ist dem im behördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen der Brandverhütungsstelle Oberösterreich trotz Gelegenheit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Werden bei einer feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist gemäß § 13 Abs. 1 Oö. FGPG dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Oö. FGPG ist bei der feuerpolizeilichen Überprüfung insbesondere festzustellen, ob die Vorschriften dieses Landesgesetzes und die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer des Objekts eingehalten werden (Z 1 leg. cit.) und alle sonstigen Voraussetzungen, die für die Brandverhütung, den vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung von Bedeutung sind, vorliegen (Z 3 leg. cit.)

Gemäß § 12 Abs. 4 Oö. FGPG hat der Eigentümer bei der feuerpolizeilichen Überprüfung dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. den notwendigen Zutritt zu Gebäuden, Gebäudeteilen (Räume, Dachböden und dgl.) und Grundstücken zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Erforderliche Prüfzeugnisse, Befunde und Atteste sind auf Verlangen vorzuweisen.

§ 4 Abs. 6 der Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung (Oö. FGP-VO) normiert, dass für in Gebäuden vorhandene technische Brandschutzeinrichtungen wie Blitzschutzanlagen, Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Feuerlöschgeräte, Brandrauchentlüftungsanlagen etc. hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit und Wartung die einschlägigen technischen Richtlinien zu beachten sind. Überprüfungs- bzw. Wartungsprotokolle sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 Oö. FGPG ist jedermann insbesondere verpflichtet, Feuerungsanlagen so zu betreiben, dass keine Brandgefahr von ihnen ausgeht.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. FGPG ist jedermann insbesondere verpflichtet, als Eigentümer eines Gebäudes für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung des Gebäudes zu sorgen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 Oö. FGPG ist jedermann insbesondere verpflichtet, elektrische Anlagen und Betriebsmittel (einschließlich Blitzschutzanlagen) so zu warten und zu betreiben, dass von ihnen weder eine Brandgefahr noch eine erhöhte Gefahr für die Einsatzkräfte im Brandfall ausgehen kann.

Zur Blitzschutzanlage:

Soweit der Bf davon ausgeht, dass bei einer bestehenden Blitzschutzanlage nur dann eine Überprüfung (in den angeführten Fristen) anzuordnen ist, wenn das Erfordernis einer solchen Anlage nach wie vor besteht wird auf den Wortlaut des § 4 Abs. 6 Oö. FGP-VO verwiesen, demnach wird auf in Gebäuden vorhandene technische Brandschutzeinrichtungen wie Blitzschutzanlagen abgestellt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Blitzschutzanlage erforderlich bzw. verpflichtend vorgeschrieben ist oder nicht, da schon alleine durch das Vorhandensein einer Blitzschutzanlage eine Wartungsverpflichtung besteht. Die im feuerpolizeilichen Mängelbehebungssauftrag unter Punkt 1.) angeordnete Vorlage eines gültigen und mängelfreien Prüfberichts hinsichtlich der Blitzschutzanlage dient dem Nachweis der Erfüllung der Wartungsverpflichtung und des gefahrlosen Betreibens nach § 2 Abs. 2 Z 5 Oö. FGPG, sodass von der Anlage weder eine Brandgefahr noch eine erhöhte Gefahr für Einsatzkräfte im Brandfall ausgehen kann.

Zu den Schutzabdeckungen, Stromkreisliste und Elektroinstallationen:

Zu den Punkten 2.), 3.) und 8.) des angefochtenen feuerpolizeilichen Mängelbehebungsauftrags wendet der Bf zusammengefasst ein, die Remise (Abstellräume – Garage) sei nicht vermietet und die Benützung derselben (durch den Mieter) daher unzulässig. Die fehlenden Schutzabdeckungen wieder anzubringen und eine Stromkreisliste zu erstellen und im Unterverteiler zu hinterlegen, sei daher entbehrlich. Zudem sei der Stromkreis zur Remise (Garage) unterbrochen. Auch der Dachraum sei nicht vermietet und die Stromzufuhr sei unterbrochen worden, sodass eine Adaption der nicht notwendigen Elektroinstallation entbehrlich sei. Dazu wird festgehalten, dass unabhängig davon, ob die Garage bzw. der Dachraum derzeit genutzt bzw. vermietet werden oder nicht, das Objekt jedenfalls mit Elektroinstallationen ausgestattet ist, sodass eine Wartungsverpflichtung des Bf gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 Oö. FGPG besteht. Sofern der Bf einwendet, der Stromkreis zur Garage bzw. zum Dachraum sei unterbrochen ist für den Bf damit nichts zu gewinnen, da dies unzweifelhaft wieder rückgängig gemacht werden kann.

Zu Punkt 4.) führt der Bf im Wesentlichen aus, es handle sich nur um zwei offene Elektroverteilerdosen, welche unverzüglich wieder aufgesetzt worden seien. Soweit der Bf damit einwendet, den diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag erfüllt zu haben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Erfüllung eines feuerpolizeilichen Auftrags nach dem Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheids keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darstellt. Der Einwand geht daher ins Leere (vgl. idS VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118).

Zur Einzelfeuerstätte:

Aus § 2 Abs. 2 Z 3 Oö. FGPG ergibt sich die Verpflichtung, Feuerungsanlagen so zu betreiben, dass keine Brandgefahr von ihnen ausgeht. Diese Verpflichtung umfasst nach Ansicht des LVwG Oö. insbesondere die regelmäßige Überprüfung von Feuerstätten nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz (Oö. LuftREnTG). Die in Rede stehende Anordnung in Punkt 5.) des feuerpolizeilichen Mängelbehebungsauftrags war daher auf der Grundlage des Oö. FGPG zulässig.

Der Bf verweist weiters auf den Abnahmebericht der Installationsfirma, den er schon vor Jahren vorgezeigt habe und bringt vor, dass der zuständige Rauchfangkehrermeister erklärt habe, für die Erstellung eines Feuerstättenprüfberichts nicht befugt zu sein. Dazu wird festgehalten, dass ein vor Jahren erstellter Abnahmebericht jedenfalls nicht der regelmäßigen Überprüfungsverpflichtung einer Feuerstätte nach dem Oö. LuftRenTG entspricht, sodass die belangte Behörde zu Recht den feuerpolizeilichen Auftrag erlassen hat.

Das LVwG Oö. sieht sich jedoch dazu veranlasst, diesbezüglich den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass ein gültiger und mängelfreier Feuerstättenprüfbericht, ausgestellt von einem Überprüfungsberechtigten iSd § 26 Oö. LuftREnTG iVm der Oö. LuftREnTG – Überprüfungsberechtigungsverordnung, an die (belangte) Behörde zu übermitteln ist. Zudem wird diesbezüglich aufgrund der Stellungnahme des Sachverständigen der Brandverhütungsstelle Oberösterreich vom 10.12.2021 die Erfüllungsfrist von einem Monat auf drei Monate erhöht.

Zum Fehlerstromschutzschalter:

Für den Eigentümer eines Gebäudes besteht gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. FGPG die Verpflichtung für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung des Gebäudes zu sorgen. Diese Verpflichtung umfasst auch, dass ein vorhandener Fehlerstromschutzschalter dem Stand der Technik, d.h. mit einem Auslösefehlerstrom von 30 mA, unmittelbar vor den Leitungsschutzeinrichtungen, installiert ist. Dies ergibt sich für das LVwG Oö. unzweifelhaft aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen der Brandverhütungsstelle Oberösterreich vom 10.12.2021. Zudem stellt die Anbringung eines Fehlerstromschutzschalters eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes dar, die darauf abzielt, Brände und Brandfolgen am Ausbreiten zu hindern (siehe § 1 Abs. 1 Z 2 Oö. FGPG). Weiters ergibt sich die aufgetragene Verpflichtung bei vermieteten Wohnungen auch nach dem gegenständlich zur Anwendung gelangenden § 7 der Elektrotechnikverordnung 2020. Das Vorbringen des Bf, es handle sich im OG um reine Schlafräume, weshalb seiner Ansicht nach die gegebene Fehlerstromschutzschaltung mit 0,1 A ausreichend sei und den Normzweck erfülle, wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene untermauert. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verpflichtung in Punkt 6.) des feuerpolizeilichen Mängelbehebungsauftrags erlassen.

Zu den Lampenprovisorien:

Der Bf bringt zu Punkt 7.) des feuerpolizeilichen Mängelbehebungsauftrags vor, es handle sich nicht um Lampenprovisorien, sondern um Lampen ohne entsprechendem Lampenschirm. Dem sind die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen entgegenzuhalten, wonach im Zuge der feuerpolizeilichen Überprüfung Lampenprovisorien ohne die erforderliche Schutzabdeckung am Leuchtkörper sowie der fehlenden Schutzabdeckung am Stromanschluss vorgefundenen wurden. Der feuerpolizeiliche Auftrag war daher gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Oö. FGPG jedenfalls erforderlich.

Sonstiges:

Zum gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrag der gegenständlichen Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohnehin ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (siehe § 13 Abs. 1 VwGVG).

Vor dem Hintergrund eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens, sah sich das LVwG Oö. im gegenständlichen Fall noch dazu veranlasst, die Erfüllungsfristen dahingehend zu konkretisieren, dass diese erst ab Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnen. Da für einige Anordnungen im angefochtenen Mängelbehebungsauftrag keine konkrete Frist festgelegt wurde (arg.: „Unverzüglich“), wird vom LVwG Oö. diesbezüglich eine konkrete Frist (1 Monat) festgelegt.

Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung die ordentliche Revision unzulässig, da diesbezüglich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Davon abgesehen liegt, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen - wie hier - klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0181, mwN).

Schlagworte

Abweisung; Blitzschutzanlage; Schutzabdeckungen; Stromkreisliste; Elektroinstallationen; Einzelfeuerstätte; Fehlerstromschutzschalter; Lampenprovisorien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.153381.11.VG.MH

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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