Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe, wie anläßlich einer Kontrolle am 09.11.1994 der Forstaufsichtsstation Murau Süd der Bezirksforstinspektion Murau in der KG St. L o M auf dem Waldgrundstück Nr. 504, das sich in seinem Besitz befindet, festgestellt wurde, dort eine unbefugte Schlägerung durchgeführt, da die festgestellte Schlägerung an eine Fläche mit ungesicherten Kulturen anschließt und zusammen mit dieser eine Fläche von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bewilligungspflichtige Fällung nach § 85 Abs 1 lit. b Forstgesetz liegt vor, wenn die Schlägerungsfläche, welche im konkreten Fall einem Kahlhieb gleichzusetzen ist (unbestockt, nicht verjüngt) - 700 m2 und die angrenzende nicht gesicherte Verjüngung 1,5 Hektar beträgt. Damit wird die im § 85 Abs 1 lit.b Forstgesetz geforderte Fläche von einem halben Hektar oder mehr erreicht, da zu dieser Fläche auch die an die Schlägerung (unmittelbar) angrenzende Fläche mit nicht gesich... mehr lesen...