Mit dem in Angefechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx wurde über Frau M Z gemäß §174 Abs1 lita ForstG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe: 5 Tage) verhängt. Dies deswegen, da auf der Waldparzelle Nr * (KG H**********dorf) hiebsunreife Tannen und Douglasien der I Altersklasse im Ausmaß von ca 50 Stück gefällt wurden und diese Maßnahmen keinen Pflegeeingriff darstellten. Diese Vorgangsweise wurde als Übertretung im Sinne des §80 Abs1 Fors... mehr lesen...
Rechtssatz: Einzelstammentnahmen oder gar Kahlhiebe im Sinne des §80 Forstgesetz 1975 sind mit der Baumfällung abgeschlossen, mit diesem Zeitpunkt beginnt daher die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen. Die konsenslose Rodung (§17 Abs1 ForstG 1975) ist dagegen ein Dauerdelikt. mehr lesen...