RS UVS Niederösterreich 1993/10/06 Senat-WB-92-081

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Rechtssatz

Einzelstammentnahmen oder gar Kahlhiebe im Sinne des §80 Forstgesetz 1975 sind mit der Baumfällung abgeschlossen, mit diesem Zeitpunkt beginnt daher die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen. Die konsenslose Rodung (§17 Abs1 ForstG 1975) ist dagegen ein Dauerdelikt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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