Entscheidungen zu § 80 ForstG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1987/4/7 84/07/0227

Index: Forstrecht40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §8ForstG 1975 §17 Abs2ForstG 1975 §80ForstG 1975 §81 Abs1
Rechtssatz: Wird von einer Partei ein Rodungs- und nicht ein Fällungsantrag gestellt, dann haben die Forstbehörden in einem solchen Fall die Bestimmungen der §§ 80 und 81 Abs 1 ForstG nicht anzuwenden. Eine Regelung, wonach eine Rodungsbewilligung (§ 17 Abs 2 ForstG) zu erteilen wäre, wen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.04.1987

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