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ForstrechtNorm
AVG §8Rechtssatz
Wird von einer Partei ein Rodungs- und nicht ein Fällungsantrag gestellt, dann haben die Forstbehörden in einem solchen Fall die Bestimmungen der §§ 80 und 81 Abs 1 ForstG nicht anzuwenden. Eine Regelung, wonach eine Rodungsbewilligung (§ 17 Abs 2 ForstG) zu erteilen wäre, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs 1 ForstG vorliegen, enthält das Gesetz nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X03Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020