Entscheidungen zu § 66 Abs. 5 ForstG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/27 95/10/0102

Mit einem Schreiben vom 1. März 1994 begehrte der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft eine "Entscheidung hinsichtlich der Erlaubnis für die Holzbringung über fremden Grund und Boden, da mit dem Grundbesitzer der Gp. 454 KG R. keine Einigung über Art und Umfang durch meine Person zu erzielen ist". In der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 1995 erklärte der Beschwerdeführer, der Antrag werde dahin präzisiert, daß er Brennholz im Ausmaß von ca. 4 bis 5 rm, das bereits ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.10.1997

RS Vwgh 1997/10/27 95/10/0102

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §62 Abs4;ForstG 1975 §66 Abs5;VwGG §43 Abs7 impl;
Rechtssatz: Besteht kein Zweifel über Lage und Ausmaß des fremden Bodens, auf den sich das eingeräumte Bringungsrecht bezieht, handelt es sich bei der Verwendung einer früheren Grundstücksbezeichnung im Bescheid (hier: die Beh hatte statt der zwei Neugrundstücke das Altgrundstüc... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.10.1997

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