Im bekämpften Straferkenntnis wird ausgesprochen, dass G. R. am 13.09.2012 mit seinem PKW, Kennzeichen XY den H. Almweg (Grundstücke Nr XY und XY, Grundbuch der KG T.) ohne Zustimmung des Waldeigentümers und Erhalters (Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb Oberinntal) befahren und damit § 33 Abs 3 iVm § 174 Abs 3 lit b Z 1 Forstgesetz verletzt habe, weshalb gemäß dieser Gesetzesbestimmung über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ers... mehr lesen...