TE UVS Tirol 2013/01/08 2012/25/3439-2

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Veröffentlicht am 08.01.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn G. R., XY-Weg 6/3, St. A. aA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E. J., XY-Straße 2, I., vom 05.12.2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 20.11.2012, Zl 4u-11560-St, betreffend eine Übertretung nach dem Forstgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, und eine Ermahnung erteilt, wird.

Text

Im bekämpften Straferkenntnis wird ausgesprochen, dass G. R. am 13.09.2012 mit seinem PKW, Kennzeichen XY den H. Almweg (Grundstücke Nr XY und XY, Grundbuch der KG T.) ohne Zustimmung des Waldeigentümers und Erhalters (Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb Oberinntal) befahren und damit § 33 Abs 3 iVm § 174 Abs 3 lit b Z 1 Forstgesetz verletzt habe, weshalb gemäß dieser Gesetzesbestimmung über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 8,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr R. durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er die Fahrt mit seinem Sohn zusammen durchgeführt habe, weil er diesem jenen Waldteil zeigen habe wollen, welcher ihm vom Bruder des Beschuldigten übertragen worden sei. Der Anzeiger, Herr J., habe dargelegt, dass die Waldbewirtschaftung durch die Bauern seitens der Österreichischen Bundesforste geduldet wird. Daraus ergebe sich, dass er mit seinem Sohn, welcher eben Teilwaldberechtigter der Waldparzellen XY, XY, XY, XY und XY sei, über diese Forststraße gefahren ist. Der Zweck dieser Fahrt sei somit in der Ausübung des Besitzrechtes des Sohnes des Beschuldigten gelegen, wobei eine Fahrt durch Teilwaldberechtigte nach den Angaben des Anzeigers von den Österreichischen Bundesforsten zugelassen werde. Damit sei die Zustimmung der für die Erhaltung der Forststraßen zuständigen Person vorgelegen. Die von Herrn J. dargelegte Duldung stelle nichts anderes als eine konkludente Zustimmung des Forstwegeerhalters zum Befahren desselben durch die jeweiligen Waldbesitzer bzw Teilwaldberechtigten dar. Auch habe der Bürgermeister der Gemeinde H. ihm gegenüber zugesichert, dass er bzw er gemeinsam mit seinem Sohn als Teilwaldberechtigter die Forststraße benützen dürfe, da dies eben von den ÖBF geduldet bzw erlaubt werde. Die gegenständliche Fahrt sei somit im Einklang mit § 33 Abs 3 Forstgesetz gestanden und liege damit die angelastete Verwaltungsübertretung nicht vor. Die Erstbehörde hätte sich mit den vorhandenen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt und die Aussage des Beschuldigten nicht berücksichtigt. Auch habe die Erstbehörde S. R. nicht hinsichtlich der Übertragung der Teilwaldrechte an G. R. jun befragt, zumal sie das Schreiben des Rechtsvertreters des Berufungswerbers als nicht ausreichenden Nachweis angesehen hätte. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe.

 

Beweis aufgenommen wurde in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.01.2013 durch die Einvernahme des Berufungswerbers sowie die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Landeck und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

 

Dabei gab der Beschuldigte Folgendes an:

?Wenn ich danach gefragt werde, wann mein Bruder S. R. meinem Sohn G. die Teilwaldrechte an den Grundstücken XY, XY, XY, XY und XY übergeben hat, so erkläre ich dies in der Weise, dass mein Sohn meinem Bruder vor ca 4 Jahren in H. ein Grundstück abgekauft hat und im Zuge dessen ihm auch die Teilwaldrechte an den eben erwähnten Parzellen auf der H. Alm übergeben wurden. Aufgrund verschiedener Umstände, die nicht in meinem Einflussbereich lagen, ist es bis heute noch nicht zur Eintragung dieser Teilwaldrechte ins Waldbuch gekommen. Diese Eintragung in das Waldbuch hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, weshalb es unzweifelhaft ist, dass mein Sohn am 13.09.2012 Teilwaldberechtigter an den erwähnten Grundflächen war.

 

Bei der gegenständlichen Hütte, auf die ich am 13.09.2012 gefahren bin, handelt es sich um ein Wochenendhaus, welches seit ca 90 Jahren an diesem Standort steht und sich seit ca 35 Jahren in meinem Eigentum befindet. Vor ca 10 Jahren wurde dieses Objekt von mir komplett neu errichtet. Dies erfolgte mit entsprechender baubehördlicher Genehmigung, wobei die Widmung auf Wochenendhaus lautet. Dieses Objekt befindet sich ca 1 km östlich des Almgebäudes der H. Alm und ist mit der Bewirtschaftung der do. Almflächen nie in einem Zusammenhang gestanden. Seit 35 Jahren fahre ich mit dem Auto über die Forststraße zu diesem Objekt zu und ab.

 

Der Bürgermeister von H. hat mir versichert, dass ich auf die Alm zufahren kann, wenn ich meinem Sohn die Flächen dort zeigen will. Das Gleiche gelte für die Bewirtschaftung der eingangs genannten Grundparzellen.

 

Am 13.09.2012 hatte ich noch den Schlüssel für den Schranken für den H. Almweg. Gleich danach wurde ich von der ÖBF AG aufgefordert, diesen Schlüssel zurückzugeben, was ich gemacht habe. Inzwischen ist es so, dass wenn jemand auf die H. Alm hinauffahren will, man sich dafür den Schlüssel bei der Gemeinde H. holen kann. Ich bin nach dem 13.09.2012 einmal mit dem Schlüssel der Gemeinde wieder zu meinem Wochenendhaus auf die Alm gefahren. Dies war vergangenes Jahr im Herbst. Zwei Tage nachdem dies war, hat bereits Herr J. beim Bürgermeister von H. angerufen und gefragt, wie es sein könne, dass mir die Gemeinde den Schlüssel zum Befahren des H. Almweges gebe. Der Bürgermeister berief sich Herrn J. gegenüber auf den Vertrag zwischen Gemeinde und ÖBF AG und dass dies entsprechend dieser Abmachung erfolgt sei.

 

Wenn ich gefragt werde, warum ich seit 35 Jahren anstandslos diese Forststraße befahren konnte und dies seit vergangenem Jahr nicht mehr möglich ist, so erkläre ich dies damit, dass mein Bruder S. im Bereich der H. Alm Jagdpächter ist und bei der letzten Neuausschreibung der Jagd der Gemeindewaldaufseher diese Jagd pachten wollte. Mein Bruder legte jedoch das beste Angebot und erhielt wiederum den Zuschlag. Seit dieser Zeit bestehen die Spannungen zwischen der ÖBF und unserer Familie. Es hat wegen dieser Angelegenheit auch bereits zwei Zivilprozesse gegeben, die beide seitens der Jagdgenossenschaft, deren Obmann der Gemeindewaldaufseher ist, verloren wurden. Der Gemeindewaldaufseher hat zu Herrn J. von der ÖBF besten Kontakt, weshalb sich diese Spannungen so entwickelt haben.

 

Diese Umstände führten auch dazu, dass ich den Straßenbenützungsvertrag, der am 13.07.2011 unterzeichnet wurde, zu derartig mich benachteiligenden Bedingungen abschließen musste. Ursprünglich wollte man von mir dafür sogar noch mehr Geld kassieren, was ich dann etwas herunterhandeln konnte. Früher habe ich den Schlüssel einfach bei der ÖBF in Imst abholen können und ist das alles völlig problemlos gegangen.

 

Nachdem ich seit 35 Jahren diesen Almweg befahren habe, bin ich davon ausgegangen, dass ich zivilrechtlich dieses Recht ersessen habe. Diesbezüglich habe ich meinen Rechtsvertreter auch beauftragt, dieses Recht privatrechtlich durchzusetzen.

Ich wollte für das Jahr 2012 keinen solchen unvorteilhaften Straßenbenützungsvertrag neuerlich abschließen, zumal mir der Bürgermeister von H. auch erklärt hat, dass ich als Waldbesitzer ohnehin die Forststraße benützen dürfe.

 

Das Wochenendhaus erhielt ich vor ca 35 Jahren von meinem Vater geschenkt. Die Teilwaldrechte an den eingangs erwähnten Grundstücken hatte bis zur Übergabe an meinen Sohn vor ca 4 Jahren mein Bruder S. R. inne. Im Zuge des Grunderwerbs in H. hat mein Bruder meinem Sohn diese Teilwaldrechte mitübergeben. Die Örtlichkeiten, an denen diese Teilwaldrechte bestehen, kenne ich nur sehr ungefähr. Mein Sohn und ich sind am 13.09.2012 auf das Wochenendhaus gefahren und sind dann zu den sogenannten ?XY-Böden? am Abhang des S. zum Inntal hinuntergegangen und habe ich ihm diesen Bereich gezeigt. Wo aber genau die Grenzen verlaufen, weiß ich nicht und habe ich damals auch nicht ihm zeigen können. Ich kenne die Örtlichkeit dieser bezogenen Teilwaldrechte auch nur von der Beschreibung meines Bruders, der mir dies so schillerte, dass dieser Bereich ausgehend von einem ?Marterl? dort hinaufgehe.

 

Wenn ich gefragt werde, wann die letzte Bewirtschaftung durch meinen Sohn stattgefunden hat, so kann ich das in der Form nicht beantworten, da ja bisher mein Bruder für die Bewirtschaftung zuständig war.

 

Es gibt im Bereich der H. Alm noch einen weiteren Hüttenbesitzer, welcher dazu auch bei Bedarf mit seinem Kraftfahrzeug den H. Almweg befährt. Dieser hat keinen förmlichen Straßenbenützungsvertrag, wie ich ihn zuvor hatte, sondern holt sich bei Bedarf den Schlüssel einfach beim Gemeindewaldaufseher und gibt ihn dann wieder zurück. Mein Nachbar hat mir das so erzählt, dass wenn er den Schlüssel braucht, er den Gemeindewaldaufseher eine Flasche Schnaps gibt und dann den Schlüssel bekommt. Zu bezahlen braucht er sonst nichts. Es gibt inzwischen nur noch 5 Bauern, die auf der H. Alm ein Weiderecht haben. Die Forststraße wird aber von allen befahren, die auch kein Vieh dort haben.?

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Nach § 33 Abs 3 Forstgesetz ist das Befahren von Forststraßen nur mit Zustimmung jener Person zulässig, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Aus den im Akt befindlichen Straßenbenützungsverträgen ergibt sich, dass die Erhaltung des H. Almweges der Österreichischen Bundesforste AG obliegt. Dies bedeutet, dass G. R. sen eine Zustimmung der ÖBF AG benötigte. Diese hatte er aufgrund des Straßenbenützungsvertrages vom 13.07.2011 bis 31.12.2011 für 7 Fahrten mit dem PKW XY. Dieser Vertrag war zur Tatzeit abgelaufen.

 

Der Straßenbenützungsvertrag zwischen ÖBF AG und Gemeinde H. vom 22.09.2004 gestattet die Forststraßenbenützung als Zufahrt zu Gst XY. Zweck ist die Bewirtschaftung der H. Alm durch ihre Eigentümerin Gemeinde H. Vom Fahrrecht mit umfasst sind Fahrten Dritter im Interesse oder Auftrag der Gemeinde H.

 

G. R. jun erhielt vor ca 4 Jahren die Teilwaldrechte an den Grundstücken XY, XY, XY, XY und XY von seinem Onkel S. R. übertragen. Das im Straßenbenützungsvertrag zwischen ÖBF AG und Gemeinde H. angeführte Grundstück XY ist von dieser Übertragung nicht umfasst. Einen Auftrag der Gemeinde an den Berufungswerber für die Fahrt am 13.09.2012 hat es nicht gegeben; das Zeigen des vom Sohn übernommenen Waldteils an diesen stellte kein Interesse der Gemeinde H. dar. Dies bedeutet, dass die Fahrt auch nicht auf den bis 31.12.2018 verlängerten Straßenbenützungsvertrag zwischen der ÖBF AG und der Gemeinde H. gestützt werden kann.

 

Grundstück XY stand zur Tatzeit im Eigentum der Gemeinde H., G. R. jun war Teilwaldberechtigter und hatte damit das Nutzungsrecht.

 

Tatsache ist, dass die Forststraße nicht vom Nutzungsberechtigten G. R. jun, sondern seinem Vater mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug befahren wurde. Der Sohn war nur Mitfahrer. Demnach benötigte G. R. sen für seinen PKW und nicht G. R. jun die Zustimmung der ÖBF AG zu Befahren.

 

Wenn M. J. vom Forstbetrieb Oberinntal der ÖBF AG dem Behördenvertreter gegenüber angab, dass die Waldbewirtschaftung durch die Bauern seitens der ÖBF geduldet wird, so stellt diese in einem Aktenvermerk festgehaltene Aussage keine Zustimmung der ÖBF AG an G. R. sen oder jun zum Befahren der Forststraße iSd § 33 Abs 3 Forstgesetz dar.

Unabhängig davon würde das bloße Zeigen von Grundflächen, auf denen ein Nutzungsrecht erworben wurde, noch keinen Akt der Waldbewirtschaftung darstellen, der das Befahren einer Forststraße erfordert. Dieses bloße Zeigen hätte auch im Zuge eines Fußmarsches erfolgen können. Dafür bedarf es keiner forstlichen Bringungsanlage, welche eine Forststraße darstellt (§ 59 Abs 1 Forstgesetz). So ein Zeigen ist weder eine Bringung noch ein wirtschaftlicher Verkehr im Sinn des § 59 Abs 2 Z 1. Unter Bringung versteht § 58 Abs 1 und 2 Forstgesetz die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage sowie die Zwischenlagerung der Forstprodukte und den Transport der mit der Bringung befassten Personen und dafür notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort. Keines dieser Elemente war durch den Zweck der Fahrt am 13.09.2012 erfüllt.

 

Die Zusicherung des Bürgermeisters von H. an den Berufungswerber, dass er mit seinem Sohn die Forststraße befahren dürfe, ist rechtlich nicht relevant, weil der Gemeinde H. nicht die Erhaltung dieser Forststraße obliegt.

 

Es kann somit kein Rechtstitel erkannt werden, der eine Zustimmung zum angelasteten und zugegebenen Befahren der Forststraße im Sinn des § 33 Abs 3 Forstgesetz darstellen würde.

Da aufgrund der oben angeführten rechtlichen Überlegungen es keinen Unterschied ergibt, ob G. R. jun am 13.09.2012 bereits Teilwaldberechtigter war oder nicht, konnte eine zeugenschaftliche Einvernahme von S. R. unterbleiben.

 

Der Schuldspruch durch die Erstbehörde erfolgte damit zu Recht.

 

Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Rechtsmittelwerber ist zwar den H. Almweg im Jahr 2012 befahren, obwohl er keine Verlängerung seines Straßenbenützungsvertrages über den 31.12.2011 hinaus beantragte; er hat jedoch in glaubwürdiger Weise dargelegt, dass ihm durch die Vorgehensweise und Äußerungen der Organe der Gemeinde H. (wenn auch unzuständigerweise) der Eindruck vermittelt worden wäre, dass er bzw sein Sohn zum Zweck der Waldbewirtschaftung den H. Almweg befahren dürfen. Auch habe es bis vor wenigen Jahren mit der Zufahrt zu seinem Wochenendhaus diesbezüglich überhaupt keine Probleme gegeben. Wenngleich sich die Verantwortung des Berufungswerbers in rechtlicher Weise, so wie oben erläutert, als nicht stichhaltig herausgestellt hat, kann sein Verschulden unter den gegebenen Umständen als geringfügig angesehen werden. Der gegenständlich angelasteten Fahrt auf die H. Alm können auch keine bedeutenden Folgen zugemessen werden. Der Berufungswerber ist bisher unbescholten.

Aufgrund dieser Würdigung sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG gegeben, jedoch war eine Ermahnung auszusprechen, um den Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass gegenständliche Fahrt nicht im Einklang mit dem Forstgesetz stand und er sich für die Zukunft eine einwandfreie Rechtsgrundlage für Fahrten zu seinem Wochenendhaus beschaffen wird müssen.

Schlagworte
Forststraße; Befahren mit Zustimmung.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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