Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 1991 wurde festgestellt, daß die beschwerdeführende Partei als Inhaberin einer die Waldkultur gefährdenden Anlage anzusehen sei. In der Begründung: dieses Bescheides wird ausgeführt, die im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Februar 1990 enthaltenen Feststellungen über die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten und über die sich daraus ergebende Gefährdung der Waldkultur bezögen sich auf den... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §47;ForstG 1975 §48 Abs1 lita;ForstG 1975 §48 Abs1 litb;ForstG 1975 §51 Abs1;Forstschädliche Luftverunreinigungen 02te 1984;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991100185.X01 Im RIS seit 17.01.2002 Zuletzt aktualisiert am 16.07.2012 mehr lesen...