Rechtssatz: Zwei Übertretungen nach § 45 Abs 1 und 2 ForstG i.V. mit der Forstschutzverordnung, der betreffenden bescheidmäßigen Vorschreibung und § 174 Abs 1 lit a Z 19 ForstG liegen vor, wenn trotz Vorschreibung unterlassen wurde: 1) das im Bereich eines bestimmten Grundstückes (Eigentum) befindliche, von Borkenk"fern befallene Nadelholz in Rinde binnen (kurzer) Frist auszuarbeiten und zu entrinden und die Rindenteile unter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen außerhalb des Waldes un... mehr lesen...