Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautete wie folgt: Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraphen 33 Abs 3 Forstgesetz, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine darueber hinaus - gehende Benuetzung wie u.a. die Begehung eines Baches bzw Wasserfalles im Wald ist nur mit Zustimmung des Waldeigentuemers zulaessig. Sie haben am 18.9.1999 in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr unter der Leitung des Berg- und Canyoningfuehrers A S an ein... mehr lesen...
Rechtssatz: § 33 Abs 3 ForstG zählt die Durchführung einer Canyoningtour nicht ausdrücklich zu jenen Benützungen des Waldes, die die Zustimmung des Waldeigentümers benötigen. Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff "Canyoning" versteht man grundsätzlich das Folgen von Wasserläufen bzw das Durchklettern von Schluchten und Wasserfällen, wobei es auch zu einer teilweisen Benützung des am Rande des Bachbettes befindlichen Waldes kommen kann. Die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken... mehr lesen...