Rechtssatz: Das Benutzen einer Forststraße mit einem Fahrrad ist zweifellos als Befahren einzustufen (vgl. VwGH 22.3.1993, 92/10/0132). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Regelung allerdings erkannt, dass die Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (nur) bei Verwendung einer - im § 1 Abs. 9 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung umschriebenen - Tafel, die die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße kennzeichnen soll, gegeben ist (vgl. VwGH 18.6.1990, 89... mehr lesen...