Mit Bescheid vom 26. November 1991 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Bannlegung von dem Bund (Österreichische Bundesforste) gehörenden Waldflächen. Der Antrag der österreichischen Bundesforste, die durch die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten den Begünstigten aufzuerlegen, wurde abgewiesen. Gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhoben die Österreichischen Bundesforste Berufung. Über Veranlassung der belangten Behörde übermittelte di... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §22 Abs1;ForstG 1975 §22 Abs3;ForstG 1975 §22 Abs4;ForstG 1975 §24 Abs1;ForstG 1975 §24 Abs2;ForstG 1975 §28 Abs1;ForstG 1975 §28 Abs2;
Rechtssatz: Jenseits der Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - im "Schutzwald außer Ertrag" - können besondere Verpflichtungen des Waldeigentümers (abgesehen von Förderungsmaßnahmen; Maßnahmen der Wildbachverbauung und Lawinenverbauun... mehr lesen...